Schalldämmung Aussenhülle

Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenhülle von Räumen

Die Anforderungen an die Schalldämmung (De) der Aussenhülle lärmempfindlicher Räume basieren auf der Norm SIA 181:2020 und werden bei Belastungen im Bereich von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte erhöht oder verschärft entsprechend Art. 32 der Lärmschutzverordnung (LSV).
Die massgeblichen De-Werte stehen als umfassende Tabellen online sowie in Form eines interaktiven Bestimmungswerkzeugs zur Verfügung.

Wohnräume, Betriebsräume; Lärmempfindlichkeit “hoch”, “mittel”,”gering”

 

Vollzugspraxis

Die oben angeführten Tabellen mit den massgeblichen Anforderungswerten für Luftschall externer Quellen De entsprechen der Vollzugspraxis für den Art. 32 der Lärmschutzverordnung (LSV).

Kanton Zürich: Schallschutz und Private Kontrolle

 

Empfindlichkeitsstufen

Die Anforderungen werden für jeden lärmempfindlichen Raum entsprechend seiner effektiven Nutzung festgelegt, unabhängig von der raumplanerischen Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe.

 

Wohnräume

Für lärmempfindliche Wohnräume mit mittlerer und hoher Lärmempfindlichkeit gelten die erhöhten Anforderungen nach SIA 181:2020 für alle Lärmarten bei Belastungen von über 65 dB am Tag oder über 55 dB in der Nacht (Verschärfungen nach Art. 32 Abs. 2 LSV).
Für Zivilfluglärm gelten die erhöhten Anforderungen bereits bei Pegeln über 60 dB am Tag oder über 55 dB in der Nacht (Art. 32 Abs. 1 LSV).
Massgeblich ist die Lärmbelastung derjenigen Tages- oder Nachtperiode, welche den höheren De-Wert ergibt.

 

Wohnräume Planungswerte

Für lärmempfindliche Wohnräume im Zivilfluglärm gelten die erhöhten Anforderungen nach SIA 181:2020 auch in neu ausgeschiedenen oder neu erschlossenen Bauzonen, in denen die Planungswerte massgeblich sind und überschritten werden (erste Nachtstunde, 22 – 23 Uhr).

 

Betriebsräume

Für lärmempfindliche Betriebsräume mit mittlerer und hoher Lärmempfindlichkeit gelten die erhöhten Anforderungen nach SIA 181:2020 für alle Lärmarten bei Belastungen von über 70 dB am Tag (Verschärfungen nach Art. 32 Abs. 2 LSV).
Für Zivilfluglärm gelten bei einer Belastung von über 65 dB am Tag die erhöhten Anforderungen.
Für Betriebsräume ist in der Regel die Lärmbelastung am Tag massgeblich.

Erhöhte Anforderungen LSV und SIA

Erhöhte Anforderungen müssen nicht verschärft werden. Wenn z. B. bei Reiheneinfamilienhäusern die erhöhten Anforderungen bereits wegen hoher Lärmbelastung angewendet werden müssen (gemäss LSV und Tabelle “Anforderungswerte Luftschall De“), so müssen diese Werte nicht nochmals (gemäss Kap. 2.2.2 der SIA-Norm 181) erhöht werden.

 

Machbarkeitsgrenze

Führen sehr hohe Aussenlärmbelastungen zu Anforderungen im Bereich der Machbarkeitsgrenze, so wird der De auf Grund einer Machbarkeitsstudie festgelegt. Dasselbe gilt für Umbauten und ähnliches, bei denen die Machbarkeitsgrenze tiefer zu liegen kommt. Ein De von 43 dB gilt bei allen Objekten grundsätzlich als machbar, auch bei Objekten unter Ortsbildschutz. Die Machbarkeitsgrenze für Objekte unter Denkmalschutz kann jedoch tiefer liegen, weil dort die architektonischen und bauakustischen Möglichkeiten viel stärkeren Einschränkungen unterliegen.