Anforderungen Lärmgutachten

Zweck

Bei komplexen Bedingungen für die Schallausbreitung (Gebäudeform, Topografie, Nachbarbauten) und wenn ergänzende bauliche und gestalterische Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte notwendig werden, sind genaue Berechnungen fällig, in der Regel mit Hilfe aktueller Computer-Rechenmodelle.
Auch die beste der aktuell gebräuchlichen Softwaren stösst allerdings an Grenzen – insbesondere bei der Integration gestalterischer Massnahmen wie Balkone und Erker. Deren Wirkung wird pauschal erfasst, auf Basis von Messdaten.

 

Titel, Impressum Inhalt

Auf den ersten Seiten eines vollständigen Gutachtens werden
Auftrag, Ziel und Inhalt beschrieben.

 

Grundlagen Ausgangssituation

Erhoben werden alle massgeblichen raumplanerischen Grundlagen. Im Vergleich mit den Lärmquellen, deren Emissionen und den aktuellen Projektgrundlagen sowie ergänzenden Parametern ergibt sich eine Übersicht der lärmrechtlichen und akustischen Gegebenheiten.

 

Lärmermittlung

Die verwendeten Rechenmodelle und Berechnungsparameter werden beschrieben. Transparenz ist das Ziel, auch durch das Offenlegen von Vorgaben und Einstellungen der eingesetzten Software.
Analoges gilt für allfällige Messungen.

 

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Cadna-Einstellungen für die Berechnung von Mehrfachreflexionen und Seitenbeugung

Soll die Lärmbelastung an lärmabgewandten und somit relativ ruhigen Immissionspunkten berechnet werden, so ist es oft zweckmässig, Mehrfachreflexionen und Seitenbeugung zu berücksichtigen.

Grafik: Reflexionen 1. und 2. Ordnung

Die Standardeinstellung in CadnaA (Kästchen „Streng nach STL 86 / RLS 90“ aktiviert) berechnet lediglich den Direktschall und die Reflexionen 1. Ordnung. Diese Einstellung übersteuert auch andere Einstellungen unter Berechnungskonfiguration / Reflexion.
Dieser oft angetroffene Fehler kann mit folgendem Vorgehen vermieden werden:

Damit in CadnaA mit Mehrfachreflexionen gerechnet werden kann, muss in der Berechnungskonfiguration das Kästchen „Streng nach STL 86 / RLS 90“ in der Registerkarte „Strasse“ deaktiviert werden. Dann muss das Kästchen „Rechne erste Reflexion“ ebenfalls deaktiviert werden.

Bei der Berechnung nach STL86 wird in CadnaA nie mit Seitenbeugung gerechnet, unabhängig von den gewählten Einstellungen. Nur wenn die Ausbreitungsrechnung nach RLS 90 erfolgt, wird Seitenbeugung berücksichtigt. Diese Vorgehen wird jedoch bis zum Vorliegen weiterer Untersuchungen der Fachstelle Lärmschutz nicht empfohlen.

Screen/Grafik:  ‘CadnaA’ / ‘Berechnungskonfiguration’ / ‘Strasse’ / Einstellungen

In der Registerkarte „Reflexion“ kann nun die aufgrund der Situation erforderliche maximale Reflexionsordnung eingestellt werden. Allenfalls ist auch der Reflektorsuchradius anzupassen (so, dass alle relevanten Reflexionsflächen berücksichtigt werden).

Screen/Grafik: ‘CadnaA’ / ‘Berechnungskonfiguration’ / ‘Reflexion’ / Einstellungen

Die Resultate sind auf jeden Fall auf ihre Plausibilität zu prüfen. Allenfalls sind weitere Anpassungen bei den Einstellungen erforderlich (z.B. Diskretisierung der Quellen).

Resultate

Eine tabellarische Darstellung der Lärmbelastung an den Beurteilungspunkten mit korrekten Lärmgrössen ist Standard und lässt sich nicht durch Grafiken ersetzen. Zweckdienlich ist eine Matrix mit Bezeichnung der Lage (Empfangspunkt), massgeblichen Grenzwerten, Beurteilungspegeln und Überschreitungen (beide allenfalls mit und ohne Massnahmen). Korrekturen und Umrechnungen sind aufzuführen und zu beschreiben. Eine Angabe zur Fehler-Bandbreite belegt die Zuverlässigkeit der Resultate.

Massnahmen

Neu vorgeschlagene bauliche und gestalterische Massnahmen werden genügend genau beschrieben und ihre Wirkung belegt (vgl. dazu: Abschnitt “Resultate”; zur Beachtung auch der Abschnitt “Zweck” bezüglich Grenzen der Software).

 

Beurteilung

Die Lärmsituation mit (und ohne) Massnahmen (Einhaltung der Belastungsgrenzwerte, Lage und Ausmass der verbleibenden Überschreitungen) wird beschrieben. Eine Bilanz über Anzahl Wohneinheiten, betroffene Räume und Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte wird erstellt, unter Verwendung der Raumtypen und Kennfarben gemäss Vollzugspraxis Ausnahmebewilligungen. Sonstige Anforderungen (z. B. Art. 32 LSV, SIA-Normen, Gesetze oder Richtlinien) werden angeführt.
In Folge neuer Gerichtsurteile darf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV nur noch als «ultima ratio» erteilt werden. Neubauten, bei denen die IGW nicht eingehalten werden, können nur bewilligt werden, wenn sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft wurden. Im Gutachten wird der entsprechende Nachweis erbracht und das weitere Vorgehen (Antrag Ausnahmebewilligung) aufgezeigt.

Kantone Aargau & Zürich: Anforderungen für den Nachweis der Lärmschutzoptimierung von Bauprojekten (2022)
Kanton Thurgau: Anforderungen für den Nachweis der Lärmschutzoptimierung von Bauprojekten (2022)

 

Qualitätssicherung

Verfasser und Koreferent bestätigen die Richtigkeit aller Angaben mit Datum und Unterschrift.

 

Anhang

Übersichtsplan, Lärminformationen, Berechnungen, Berechnungsdetails, Massnahmen, lärmrechtliche Grundlagen, Messanordnung und ähnliches sind gut versorgt in einem gut strukturierten Anhang mit Verzeichnis.

 

Grundlagedaten für Lärmmodelle

Viele Kantone stellen relevante Grundlagedaten für den Aufbau computergestützter Lärmmodelle als Open Data (OGD) zur Verfügung. Dazu gehören beispielsweise Daten der Amtlichen Vermessung (u.a. mit Gebäudeumrissen und Liegenschaften), Höhendaten (digitale Terrainmodelle DTM, Isohypsen) und Strassenachsen.

Geolion: Geodatenkatalog / Geometadaten