Lärmrelevante Räume

Definition nach LSV

Die LSV unterscheidet zwischen relevanten lärmempfindlichen Räumen in Wohnungen und solchen in Betrieben.

Art. 2 Abs. 6 LSV

⁶ Lärmempfindliche Räume sind

a. Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume, Korridore und Abstellräume;

b. Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.

Art. 2 Abs. 6 LSV

 

Nutzungsmöglichkeit, nicht Nutzungsabsicht

Nach Art. 34 LSV muss in einem Baugesuch die Nutzung der Räume bezeichnet werden. Ein Raum darf nur als nicht lärmempfindlich bezeichnet werden, wenn eine lärmempfindliche Nutzung ausgeschlossen werden kann. Entscheidend ist demzufolge nicht die beabsichtigte, sondern die auf Grund von baulichen und infrastrukturellen Gegebenheiten mögliche Nutzung eines Raumes.

Einstufung Raumnutzung

 

Wohnräume

In Wohnungen gelten alle Wohn-, Ess- und Schlafräume als lärmempfindlich. Nicht lärmempfindlich sind Korridore, kleine Abstellräume sowie Sanitärräume.

 

Küchen

Bei Küchen wird zwischen Wohnküchen, Essküchen und Arbeitsküchen unterschieden.

Wohnküchen:
In offenen Kombinationen von Wohnen, Essen und Kochen gilt der Küchenbereich als Teil eines lärmempfindlichen Wohnraums. Auf das Lüftungsfenster solcher Raumkombinationen können die Regeln für durchgehende Räume angewendet werden.

Durchgesteckte Wohnbereiche

Essküchen:
Geschlossene Küchen (baulich separiert, Türe), die Platz bieten für einen Esstisch, gelten als lärmempfindliche Wohnräume. Wenn eine Nutzung zu Schlafzwecken ausgeschlossen werden kann, sind nur die Grenzwerte der Tagperiode massgeblich.

Arbeitsküchen:
Geschlossene Küchen (baulich separiert, Türe) mit einer Fläche von unter 10 m² bieten keinen Platz für einen Esstisch und gelten deshalb als nicht lärmempfindliche Räume.

 

Abstellräume

Abstellräume resp. Reduits sind kleiner als 10 m² und haben keine direkt ins Freie führende Fenster oder lediglich Fenster, die weniger als 10% der Bodenfläche betragen. Zudem darf der Raum nicht beheizbar sein. 

 

Standortgebundene Betriebswohnungen

Auch in einer rechnergesteuerten Produktions- und Arbeitsumgebung wird gelegentlich geltend gemacht, dass in Industrie- und Gewerbezonen Wohnungen für Personal und Angehörige bereitgestellt werden müssten, um einen reibungslosen 24-Stunden-Betrieb gewährleisten zu können. Pro Betrieb ist aus raumplanerischer Sicht aber allenfalls höchstens eine standortgebundene Betriebswohnung zulässig. In Betracht zu ziehen ist insbesondere, dass lärmemittierende Anlagen in der näheren Umgebung gegenüber einer Wohnnutzung strengere Grenzwerte einzuhalten haben. Aus Sicht des Lärmschutzes darf eine solche Wohnung ausserdem keine IGW-Überschreitungen (Strassen-, Bahn- und Schiesslärm) ausweisen, da unter Ausschöpfung aller Massnahmen eine LSV-konforme Lösung möglich sein muss. Dementsprechend können für solche Vorhaben keine Ausnahmebewilligungen wegen überwiegendem Interesse in Aussicht gestellt werden.

Hotel- und Spitalzimmer

Hotelzimmer, Spitalzimmer und ähnliches werden in Anbetracht ihrer Hauptnutzung grundsätzlich wie Wohnräume beurteilt, ausser bei offensichtlich nicht längerdauernder „Wohn“-Nutzung.

Klassische Hotelzimmer:
Klassische Hotelzimmer sind Räumlichkeiten im eher touristischen Umfeld, mit für eine Aufenthaltsdauer von Tagen bis maximal 2-3 Wochen ausgelegten baulichen Infrastruktur. Solche Hotelzimmer haben keine fest installierte Kochgelegenheit, bestenfalls eine sogenannte Teeküche. Die Hotels verfügen üblicherweise über einen Empfangsbereich mit Rezeption und einen Frühstücksraum, in der Regel auch über erweiterte Vorrats- und Hygieneräume. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer können für solche Hotelzimmer eher Ausnahmen nach Art. 31 Abs. 2 LSV gewährt werden.

Apparthotelzimmer:
Räumlichkeiten mit Kochgelegenheit in Apparthotels und in Bauten mit ähnlichen Funktionen, mit einer Aufenthaltsdauer von Wochen bis Monaten, sind jedoch Wohnungen, auch wenn sie von hotelartigen Dienstleistungen profitieren können. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer können bei solchen Hotelzimmer Ausnahmen nach Art. 31 Abs. 2 LSV nur in gut begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.

Spitalzimmer:
Spitalzimmer sind Räumlichkeiten in Akutspitälern, mit einer Aufenthaltsdauer von einigen Tagen bis wenigen Wochen bis zur medizinisch angezeigten Entlassung. Es gelten die Beurteilungsregeln für klassische Hotelzimmer.

Pflegezimmer:
Pflegezimmer sind Räumlichkeiten in Alters- und Pflegeheimen, mit einer Aufenthaltsdauer von Wochen bis Monaten oder Jahren. Es sind Wohnungen, auch wenn sie von spitalartigen Dienstleistungen profitieren können. Es gelten die Beurteilungsregeln für Apparthotelzimmer.

 

Schulzimmer, Krippenräume und Bibliotheken

Schulzimmer, Krippen und Bibliotheksräume bzw. Leseräume in Bibliotheken sind gleich zu beurteilen wie lärmempfindliche Räume in Wohnungen. Nur gilt hier lediglich der Grenzwert Tag.
Das Sekretariat und weitere Büroräume in Schulen und Kinderkrippen gelten als lärmempfindliche Betriebsräume. Es kommt der Betriebszuschlag nach Art. 42 LSV zur Anwendung. Alle Räume mit einer kurzen Aufenthaltsdauer (Archiv, Kopierraum) werden als nicht lärmempfindlich beurteilt.

 

Betriebsräume

Lärmempfindliche Betriebsräume sind solche, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (z. B. Büros). Ausgenommen sind Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
Da in einem Betriebsraum mit Hauptnutzung Arbeiten höhere Grenzwerte gelten und andere Massnahmen zulässig sind, ist eine klare Abgrenzung zur Wohnnutzung notwendig. Als Betriebsraum mit Hauptnutzung Arbeiten gilt eine Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel zu einem wirtschaftlichen Zweck. Der Begriff „Betrieb“ umfasst sowohl industrielle und gewerbliche als auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe.

 

Räume mit erheblichem Betriebslärm

Bei Räumen mit einer höheren Eigenlärmproduktion verringert sich die Störwirkung des Aussenlärms. Als Richtwert für erheblichen Betriebslärm gilt, abhängig von der jeweiligen Tätigkeit, ein äquivalenter Dauerschallpegel (Leq) von 65 bis 70 dB am Arbeitsplatz. Dieser Pegel entspricht in etwa dem in der LSV festgelegten oberen Belastungsgrenzwert für Aussenlärm-Belastungen.

 

Gaststuben

Bei gastwirtschaftlichen Betrieben ist es wesentlich, wie hoch der selbsterzeugte Innenlärmpegel ist. Für ruhige Gaststuben ohne kontrollierte Belüftung gelten die Grenzwerte für Wohnräume. Gaststuben mit kontrollierter Belüftung werden nach den Kriterien von Betriebsräumen beurteilt. Nicht lärmrelevant sind Gaststuben dann, wenn von einem erheblichen Betriebslärm ausgegangen werden muss (z. B. Tanzlokal, Musikbar etc.).