Lärmquellen und Emissionsdaten

Relevante Lärmquellen

Als Lärmquellen gelten Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nicht­bewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen (Art. 2 Abs.1 LSV). Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnen, Flughäfen und -plätze, Anlagen der Landwirtschaft, der Industrie und des Gewerbes sowie Schiessanlagen.

 

Verkehrsanlagen und Emissionsdaten

Bei bestehenden Strassen und Bahnlinien kann der Einflussbereich als Gebiet umschrieben werden, in welchem diese Lärmquelle gut bis ausgeprägt hörbar ist. Die massgeblichen Emissionsdaten sind beim jeweiligen Anlagehalter erhältlich (bei Strassen der Kanton oder die Gemeinde). Diese sind gesetzlich verpflichtet, sogenannte Lärmkataster zu führen.

Erweisen sich die vorhandenen Angaben als ungenügend oder liegen keine Daten vor, so müssen die Lärmbelastungen ermittelt werden. In Frage kommt eine Berechnung oder eine Messung. In beiden Fällen ist entsprechendes Fachwissen notwendig.

 

Strassenlärm

Die Kantone haben eigene Lärmkataster für die Emissionen der Kantonsstrassen und die Gemeinden für die Gemeindestrassen. Die Emissionsdaten sind in der Regel im Geoportal / GIS-Browser des jeweiligen Kantons oder der Gemeinde publiziert.

Kanton Aargau: Strassenlärmimmissions- und -emissionskataster

Kanton Basel-Stadt: Strassenlärm

Kanton Luzern: Strassenlärmkataster

Kanton St.Gallen: Strassenlärmbelastungskataster

Kanton Thurgau: Strassenlärmimmissions- und -emissionskataster

Kanton Zürich: Strassenlärm

Stadt Zürich: Strassenlärmdaten

 

Bahnlärm

Für die meisten Strecken gelten die Bahnlärmwerte gemäss dem Lärmbelastungskataster des BAV.

BAV: Eisenbahnlärm

 

Fluglärm

Die Lärmimmissionen der Flughäfen und Flugplätze müssen gemäss Umweltschutzgesetz und Lärmschutzverordnung in einem Lärmkataster ausgewiesen und dargestellt werden. Die Lärmkurven sind eine Grundlage für die Beurteilung der Fluglärmsituation und für die Planung der Massnahmen gegen den Fluglärm.

Kanton Zürich: Fluglärm

Industrie- und Gewerbelärm

Bei Industrie und Gewerbe hat die zuständige Baubehörde die Aufgabe, Konflikte zwischen gewerblicher Nutzung und dem Wohnen zu erkennen.

Werden die IGW überschritten, so ist in erster Linie eine Lärmsanierung des Betriebs in die Wege zu leiten. Ist eine solche nicht sofort möglich, so sind im Rahmen einer Baubewilligung immissionsseitig und zu Lasten der Bauherrschaft angemessene Lärmschutzmassnahmen vorzusehen.

Wärmepumpen gelten als Industrie- und Gewerbeanlagen. Die Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) stellt in einem Schalldaten-Verzeichnis Emissionsdaten verschiedener Wärmepumpen-Hersteller zur Verfügung.

Schalldaten-Verzeichnis FWS

 

Schiesslärm

Die Beurteilung der zivilen Schiessanlagen erfolgt nach Anhang 7 und die Beurteilung der militärischen Waffenplätzen nach Anhang 9 der Lärmschutzverordnung. Für den Vollzug der Lärmschutzverordnung für zivile Schiessanlagen sind die Kantone zuständig.

Kanton Zürich: Schiesslärm