Empfindlichkeitsstufen

Grundprinzip

Die Belastungsgrenzwerte sind differenziert nach Lärmart, Empfindlichkeitsstufen (ES) und Nutzung der Räume. Art. 43 LSV setzt die Lärmempfindlichkeit in Bezug zur planungs- und baurechtlich zulässigen Nutzweise sowie zur Störintensität fest. Dabei gilt das Prinzip: Je mehr Lärm erzeugt werden darf, desto mehr Lärm ist zu ertragen. Folgerichtig korrespondieren die ES mit den Nutzungszonen der Bau- und Zonenordnung (BZO).

 

Art. 43 Empfindlichkeitsstufen

¹ In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:

a. Die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;

b. die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;

c. die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;

d. die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.

² Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.

ES-Zuordnungen

Die ES-Zuordnung erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung für alle Bauzonen. Bei Gestaltungsplänen ist eine nutzungskonforme ES-Zuordnung – auch baubereichsweise – sinnvoll.

Belastungsgrenzwerte