Parkierung

Mit der Zunahme des Strassenverkehrs nimmt auch der Bedarf an Abstellflächen und Parkierungsanlagen zu. Nicht selten ergeben sich durch den Zufahrts- und den Parkverkehr Lärmprobleme.

 

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Beschränkungen von Lärmimmissionen aus Parkierungsanlagen und ihre Beurteilung sind im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Lärmschutzverordnung (LSV) sowie in der Norm 40 578 “Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen” des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) festgehalten.

Bei einem neuen Parkhaus, einer neuen Tiefgarage oder einem neuen Parkplatz handelt es sich nach Art. 2 Abs. 1 LSV um eine neue ortsfeste Anlage. Zur Anwendung kommen die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm. Massgebend ist die am Immissionsort geltende Empfindlichkeitsstufe (ES).

Gemäss USG und LSV sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, vorsorglich zu begrenzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1a LSV). Falls die Planungswerte eingehalten sind, gelten zusätzliche Massnahmen in der Regel dann als wirtschaftlich tragbar, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 124 II 521= URP 1998 728, Kommentar zum USG Art. 25 N 14).

 

Grundsätze bei der Planung von Parkierungsanlagen

In diesem Sinn ist über die Einhaltung der Planungswerte hinaus die Entstehung und Verursachung von vermeidbarem Lärm immer zu verhindern oder zumindest einzuschränken, soweit dies möglich und verhältnismässig ist.

Im Fall von Parkierungsanlagen heisst das insbesondere:

  • Die Zufahrten und Einfahrten sind da zu platzieren, wo sie nicht stören, am besten nahe zur ohnehin schon lärmigen Strasse (“Lärm zu Lärm”). 
  • Ruhige Innenhöfe und Rückseiten von Gebäuden sind zu entlasten.
  • Lärmempfindliche Räume wie Schlafzimmer sind abgewandt von Parkierungserschliessungen anzuordnen.
  • Falls nötig sind technische Massnahmen wie schallabsorbierende Verkleidungen zu treffen.
  • Im Rahmen von Gestaltungsplänen ist die Lage der Erschliessungen verbindlich festzulegen. Falls möglich sollten Einfahrten von verschiedenen Baufeldern zusammengelegt werden.

ZUP Nr. 96: Gut geplante Parkierungsanlagen minimieren den Lärm (2020)

 

Verbleibende Planungswert-Überschreitungen

Verbleiben nach Prüfung aller möglichen Massnahmen Überschreitungen des Planungswertes (PW), kann die kommunale Baubehörde als Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren. Voraussetzung ist ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Erstellung der Tiefgarage. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.

Art. 7 Abs. 2 LSV

Voraussetzung für eine Erleichterung sind:

  • Alle möglichen Massnahmen sind bereits umgesetzt, die Planungswertüberschreitungen sind nicht zu vermeiden.
  • Mit der Zusammenlegung von mehreren Einfahrten werden wertvolle, ruhige Gebiete entlastet.
  • Die von PW-Überschreitungen betroffenen lärmempfindlichen Räume verfügen über Lüftungsfenster mit Belastungen unter den Grenzwerten aller Lärmarten (PW/IGW massgeblich entsprechend LSV).
  • Die von PW-Überschreitungen betroffenen Fenster sind ohnehin durch andere Lärmquellen belastet (z.B. Strassenlärm).
  • Mit dem Bauvorhaben wird nicht mehr als das Minimum an Parkplätzen gemäss der jeweiligen kommunalen Parkplatzverordnung oder der Norm 40 281 “Parkieren – Angebot an Parkfeldern für Personenwagen” des VSS erstellt.

Die Erteilung einer Erleichterung ist in folgenden Fällen nicht zulässig:

  • Die Planungswerte der ES III sind an allen Fenstern überschritten.
  • Es wird mehr als das gesetzliche Minimum an Parkplätzen erstellt.
  • Die Immissionsgrenzwerte sind überschritten.

 

Tiefgaragenzufahrten in Wohngebieten

Die Lärmimmissionen offener Tiefgaragenzufahrten und -rampen können zu störenden Lärmbelastungen führen. Im Rahmen eines Baugesuchsverfahrens sind deshalb neben der Strassenlärmsituation auch der ruhende Verkehr und die von ihm verursachten Lärmeinwirkungen auf die nahen Wohnräume zu beurteilen.

Massnahme Überdeckung. Tiefgaragen von Wohnüberbauungen dürfen und müssen keine störenden Lärmquellen sein.

An allen Fenstern lärmempfindlicher Räume sind die Planungswerte nach Anhang 6 LSV einzuhalten. In der Regel sind die Immissionen in der Nacht massgebend für die Beurteilung, da in Anhang 6 LSV strenge Nachtkorrekturen K1 vorgeschrieben sind. Eine Beurteilung der Nachtperiode ist deshalb meistens ausreichend.

 

Stufengerechte Beurteilung je nach Art und Grösse der Tiefgarage

Grundsätzlich gilt die Norm 40 578 für Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen des VSS. Diese Norm beurteilt alle Parkierungsanlagen nach der für Gewerbelärm massgebenden Nachtperiode von 19 bis 7 Uhr. Dieser Ansatz soll die Schlafperiode schützen.

Ob die Lärmimmissionen von Tiefgaragenzufahrten und -rampen die Planungswerte überschreiten, kann in einem abgestuften Verfahren beurteilt werden.

Stufe 1: Ausschlussverfahren

Eine Lärmbeurteilung von Tiefgaragenzufahrten ist nicht erforderlich, wenn die Parkplatzzahl sehr tief ist und zudem die Distanz der Lärmquellen zum Empfangspunkt genügend gross ist. Eine erste Grobabschätzung mit der folgenden Tabelle hilft, unnötigen Aufwand bei kleineren Anlagen zu vermeiden.

Lesehilfe zur Tabelle:
Die Werte auf den Achsen beziehen sich jeweils auf den Bereich zwischen zwei Linien. Als Abstand wird die kürzeste Distanz zwischen Fenstern lärmempfindlicher Räume und der Lärmquelle (Zufahrtsachse, Rampenachse oder Portalöffnung) eingesetzt. Für eine sichere Grobabschätzung ist in der Tabelle für den tatsächlichen Abstand der nächst kleinere Wert massgeblich und für die Anzahl Parkplätze der nächst grössere.
[Beispiel: Anzahl Parkplätze = 43 + Abstand Rampe-Empfangspunkt = 7. 3 m entspricht in der Tabelle Anzahl = 50 + Abstand = 7 m mit dem Ergebnis “genauere Abklärungen nötig”]

Stufe 2: Berechnungswerkzeug

Ergibt die Grobbeurteilung in Stufe 1, dass weitere Abklärungen nötig sind, kann mit dem “Berechnungswerkzeug Tiefgaragen” die Lärmbelastung präziser abgeschätzt werden.

Stufe 3: Gutachten

Für komplizierte Situationen und zwingend für Tiefgaragen mit mehr als 200 Parkplätzen wird ein Lärmgutachten nach VSS 40 578 fällig.

Die Beurteilung von Parkierungsanlagen mit über 500 Parkplätzen erfolgt im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

 

Massnahmen

  • In erster Priorität ist die bestgeeignete Lage einer Garagenzufahrt festzulegen. Dabei gilt es, den kürzesten und am wenigsten störenden Verlauf von der Strasse zur Einfahrt zu finden.
  • Zufahrten und Rampen sollten dabei weder in der Nähe von Balkonen und Sitzplätzen noch von Kinderspielplätzen und anderen gemeinschaftlich genutzten Bereichen angeordnet werden, auch wenn diese privaten und halböffentlichen Aussenräume vom Gesetz nicht geschützt werden.

  • Eine Einhausung der Zufahrt und der Rampe kann angrenzende Wohn- und Aussenräume wirksam schützen. Aus baurechtlichen oder wohnhygienischen Gründen ist es leider nicht immer möglich, die Rampen vollständig einzuhausen.
  • Die Fenster von lärmempfindlichen Räumen sind wenn immer möglich nicht direkt auf die Rampe auszurichten, sondern der Zufahrt abgewandt anzuordnen.
  • Sind Grenzwertüberschreitungen an einzelnen Fenstern unvermeidlich, sind wo möglich zumindest Lüftungsfenster lärmabgewandt anzuordnen.
  • Die Regenrinnen müssen lärmarm ausgebildet sein, z. B. mit verschraubten Gusseisenplatten.
  • Für Garagen mit über 40 Parkplätzen oder bei einer Distanz von weniger als 5 m vom Empfangspunkt zur Rampenachse ist eine absorbierende Verkleidung der Rampenwände vorzusehen.

Kantone Thurgau & Zürich: Einhaltung Anforderung Schallabsorption Aussenbereich (2022)

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Parkflächen in Wohngebieten

Für Parkflächen gelten die gleichen Prinzipien wie bei Tiefgaragen. Zusätzlicher störender Lärm kann von bereits oder noch stehenden Fahrzeugen ausgehen, wie beispielsweise durch das protzige Starten oder das rücksichtslose Zuknallen der Türen

Oberirdische Parkfläche. Zum Lärmproblem wird sie, wenn sie unmittelbar neben Wohnüberbaungen errichtet wird. Entschärft wird die Lage, wenn die lärmempflndlichen Räume abgewandt gelüftet werden können.

Für Kleinstanlagen mit weniger als 5 Parkplätzen ist eine Berechnung nicht zweckmässig. Massnahmen sind nach dem Vorsorgeprinzip (LSV Art. 7, Abs 1b) zu treffen.

Berechnungswerkzeug Parkflächen

 

Massnahmen

Gemäss Art. 7 LSV müssen nicht öffentliche Parkplätze so errichtet und betrieben werden, dass störende Lärmemissionen verhindert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Die Verkleinerung einer Parkfläche ist eine wirkungsvolle Massnahme gegen allfällige Grenzwertüberschreitungen.

Als Lärmschutzmassnahmen kommen die allgemein üblichen Vorkehrungen in Frage:
  • Sind die massgeblichen Grenzwerte überschritten, so muss eine Verkleinerung der Parkfläche in Betracht gezogen werden.
  • Zudem ist eine Verlegung der störendsten Stellplätze oder der Ein- und Ausfahrt zu prüfen.
  • Die Zufahrt von einer verkehrsreichen Strasse zur Anlage soll auf dem kürzesten Weg erfolgen und ist mit ausreichendem Abstand zu lärmempfindlichen Räumen anzuordnen.
  • Durch Wälle und Wände können lediglich die Stellplätze am Rande abgeschirmt werden, sie bewirken in der Regel aber keine ausreichende Gesamtpegelminderung.