Geplante Verkehrsanlagen

Planungswerte für neue Anlagen

Nach Art. 7 LSV haben neue Lärm emittierende Anlagen wie Strassen- und Eisenbahnlinien gegenüber bestehenden Bauzonen die Planungswerte (PW) einzuhalten.

 

Aufgabe des Anlagehalters

Es ist Aufgabe des Anlagehalters, dafür zu sorgen, dass entlang einer geplanten Lärmquelle an allen bestehenden und potentiellen Gebäudestandorten die PW nicht überschritten werden. In der Praxis führt diese Anforderung vor allem bei grösseren Strassen- und Eisenbahnprojekten zu Problemen, da innerhalb der ausgeschiedenen Baulinien keine genügende Abschirmung (Damm, Wand) realisiert werden kann. Erleichterungen werden jedoch nur gewährt, wenn alle lärmtechnischen Massnahmen ausgeschöpft sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht.

 

Verkehrsprognosen

Die zukünftigen Verkehrs- und Lärmbelastungen einer geplanten Anlage sind bei den kantonalen Lärmschutz-Fachstellen anzufragen oder werden durch Verkehrsplanungs- und Akustikbüros erhoben.

Einflussbereich

Bei geplanten Verkehrsanlagen gelten folgende Bereiche als lärmrelevant:

  • bis 200 m Abstand bei einer 4-spurigen Hochleistungsstrasse
  • bis 100 m Abstand bei einer 2-spurigen Hauptverkehrsstrasse
  • bis 200 m Abstand bei einer Bahnlinie

Berechnung der Lärmbelastung

Es muss ermittelt werden, ob bei einem Bauvorhaben die Lärmbelastung unterhalb der massgebenden PW liegt oder ob mit einem Lärmgutachten detailliertere Berechnungen notwendig sind.

Dabei gilt Analoges wie bei bestehenden Quellen. Für eine Berechnung kann das gleiche Verfahren verwendet werden.

Lärmquellen und Immissionen

Belastungspegel > Planungswerte

Liegt die prognostizierte Lärmbelastung über dem PW, so ist zusammen mit dem Halter der geplanten Anlage (Tiefbauamt, SBB) eine zweckmässige Lösung zu suchen.

 

Anlage- und gebäudeseitige Massnahmen

Meist ist weder eine Revision der Baulinien noch ein hoher, schattenwerfender Damm erwünscht. Zudem kann ein rein anlageseitig baulicher Lärmschutz auch aus akustischer und ortsbildschützerischer Sicht nur selten befriedigen. Ergänzend zu den anlageseitigen Vorkehrungen (z. B. Damm) sind deshalb auch gebäudeseitige Massnahmen vorzusehen (z. B. lärmabgewandte Lüftung, gestalterische Abschirmung am Gebäude, Reduktion der Geschosszahl).
Alle Massnahmen sind durch den Anlagehalter und die Bauherrschaft zu koordinieren.
Auf diese Weise ist zum einen ein rascher Verfahrensablauf sichergestellt, zum anderen können raumplanerisch und lärmschutztechnisch gute Lösungen entstehen.