Durchgesteckte Wohnbereiche

Lärmabgewandte Lüftung durchgehender Räume

Als durchgehender Raum gelten grundsätzlich nur mehrere verbundene Raumteile – Wohnen, Essen, Küche – die sich auf derselben Etage befinden und nicht durch Türen und/oder Erschliessungsbereiche von einander getrennt werden können.
Sollen durchgehende Räume, die zwischen einer lärmexponierten und einer ruhigen Gebäudeseite liegen, mit den lärmabgewandten Fenstern belüftet werden, so müssen folgende Bedingungen erfüllt werden (vgl. Abb. nebenan):

  • Die Distanz zwischen Raum-Mittelpunkt und Lüftungsfenster darf nicht mehr als 12 m betragen. Die Distanzlinie muss vollständig im Raum verlaufen.
  • Der Raum-Mittelpunkt des lärmbelasteten Raumes befindet sich höchstens 2 m von der stärkst belasteten Aussenfassade und in der Mitte der parallel zu dieser Aussenfassade gemessenen Raumlänge bzw. -breite.
  • Die Breite an der schmalsten Raumstelle muss gesamthaft mindestens 1/5 der Distanz zwischen dem Raum-Mittelpunkt und dem Lüftungsfenster betragen.
  • Die Breite an der schmalsten Raumstelle muss gesamthaft mindestens 1.5 m betragen. Möglich sind höchstens zwei ‚Durchlässe‘ mit je einer minimalen Breite von 0.5 m, wobei die Mindestbreite (1.5 m bzw. 1/5 der Distanz Raum-Mittelpunkt und Lüftungsfenster) in der Summe eingehalten werden muss.
  • Die Raumhöhe entlang dieser Linie darf nicht durch Einbauten (Küchenkombinationen, Kästen, Stürze usw.) vermindert werden.